154 Abs. 1 SchKG hält die Botschaft fest, dass die neue Regelung über den Fristenstillstand der neuen Fassung von Art. 88 Abs. 2 SchKG angepasst werde (Botschaft, BBl 1991 III 1 f. S. 107). In der in der Botschaft vorgeschlagenen Fassung von Art. 88 Abs. 2, Art. 154 Abs. 1 sowie Art. 166 Abs. 2 SchKG war in Bezug auf den Fristenstillstand allerdings nur von gerichtlichen Verfahren die Rede, nicht aber von verwaltungsrechtlichen Verfahren (Botschaft, BBl 1991 III 1 f. S. 225, 242, 244). Gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Fristenstillstandsregelung für die Art. 88, 154 und 166 SchKG schaffen wollte.