166 SchKG – würden daher derselben Betrachtungsweise unterliegen; und weil sich inhaltlich gegenüber dem früheren Recht nur insofern etwas geändert habe, als die Frist des Art. 166 Abs. 2 SchKG von einem Jahr auf 15 Monate verlängert worden sei, könne die bisher entwickelte Rechtsprechung zum Fristenstillstand unbedenklich auf die drei erwähnten Bestimmungen übertragen werden. Gemäss Botschaft sollte mit dem neuen Art. 166 Abs. 2 SchKG die altrechtliche Jahresfrist auf 15 Monate erstreckt und der neuen Regelung über den Fristenstillstand von Art. 88 Abs. 2 SchKG angepasst werden (Botschaft, BBl 1991 III 1 f. S. 109 f.).