88 SchKG auch die Erledigung eines Verwaltungsverfahrens erwähnt (NORDMANN, a.a.O., N. 16 zu Art. 166 SchKG). In Bezug auf den Fristenstillstand enthält zudem Art. 154 Abs. 1 SchKG eine praktisch identische Regelung wie Art. 166 Abs. 1 SchKG. Das Bundesgericht hielt in BGE 124 III 79 E. 2 fest, Art. 154 Abs. 1 SchKG habe in der Fassung vom 16. Dezember 1994 lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren, indem er an die neue Fassung von Art. 88 SchKG angepasst worden sei. Diese beiden Bestimmungen – wie auch Art. 166 SchKG – würden daher derselben Betrachtungsweise unterliegen;