Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe vom Wortlaut abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergebe. Solche Gründe könnten sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Gesetzesbestimmungen ergeben (mit Hinweisen auf BGE 80 II 316; BGE 87 I 16; BGE 90 I 214 f.; BGE 95 I 326, 509; BGE 96 I 627; 98 I/a 192, 200). Die fast identische Formulierung wie in Art. 166 Abs. 2 SchKG findet sich in Art. 88 Abs. 2 Satz 2, allerdings mit dem Unterschied, dass Art. 88 SchKG auch die Erledigung eines Verwaltungsverfahrens erwähnt (NORDMANN, a.a.