4 Das Bundesgericht hat sich bisher noch nicht zu dieser Frage geäussert. In BGE 99 Ib 505 E. 3 hat das Bundesgericht in Bezug auf die Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen festgehalten, dass daraus, dass der Wortlaut an sich klar sei, nicht ohne weiteres zu schliessen sei, dass für eine sinngemässe Auslegung kein Raum bleibe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe vom Wortlaut abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergebe.