88 SchKG). Für die Fristberechnung sind die Bestimmungen der ZPO massgebend (vgl. Art. 31 SchKG). 12.2 Es ist zu prüfen, ob der vorliegende Zahlungsbefehl, welcher dem Schuldner am 3. August 2015 zugestellt worden war (pag. 6), überhaupt noch gültig bzw. ob das Recht zur Stellung des Konkursbegehrens nicht bereits verwirkt ist. 12.3 Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2015 Rechtsvorschlag (pag. 6). Die Beschwerdegegnerin als Krankenkasse hat diesen Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 25. August 2015 selbst aufgehoben (pag. 3).