166 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, weshalb ein nach Ablauf dieser Frist gestelltes Begehren von Amtes wegen abgewiesen werden muss (NORDMANN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, N. 13 zu Art. 166 SchKG). Das Verfahren ist an dem Tage erledigt, an dem der entsprechende Entscheid in Rechtskraft erwächst bzw. kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht und die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben wurde (LEBRECHT, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, N. 26 zu Art. 88 SchKG).