12. 12.1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 166 Abs. 2 Satz 1 SchKG). Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 166 Abs. 2 Satz 2 SchKG).