3 beim Obergericht hinterlegte Betrag von CHF 3‘518.20 herausgegeben werde. Dem Beschwerdeführer seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen. IV.