3. Der Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit wurde mit Verfügung vom 22. März 2017 gutgeheissen (pag. 35 f.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beträge von CHF 2‘400.00 (erstinstanzliche Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes) sowie von CHF 750.00 (Gerichtskostenvorschuss zweite Instanz) und die Forderung von CHF 1‘118.20 beim Obergericht hinterlegt und bezahlt hat.