Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 16. März 2017 (CIV 16 3255) Regeste: Verwirkungsfrist Konkursbegehren, Betreibungskosten - Die Verwirkungsfrist für die Stellung des Konkursbegehrens steht während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens still. (E. 12) - Die Parteientschädigung der Gläubigerin gehört zu den Betreibungskosten. (E. 13.2) Erwägungen: I.