6. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt. 7. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).