Der Unterhaltsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: - Barunterhalt: CHF 725.00 - Betreuungsunterhalt: CHF 1‘120.00 Die Kinderzulagen von zur Zeit CHF 230.00 sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und vom Berufungskläger zusätzlich geschuldet. 4. Mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag sind die Betreuungskosten nicht gedeckt. Zur Deckung des Betreuungsunterhalts fehlen CHF 1‘780.00. 5. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ für den Berufungskläger resp. Fürsprecherin D.________ für die Berufungsbeklagte.