2. In Abweisung der Berufung werden die angefochtenen Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids wie folgt bestätigt: 3. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wird das Kind E.________, geb. ________ 2005, unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes befindet sich bei der Gesuchstellerin. 4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, das Kind wie folgt zu sich zu Besuch zu nehmen: - Jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr; - Jährlich während mindestens drei Wochen zu sich in die Ferien;