31. Oberinstanzlich ist der Berufungskläger vollständig unterlegen, weshalb er die gesamten Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 32. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 45 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 bestimmt und dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.