12 29. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren sind somit gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für den Berufungskläger resp. Fürsprecherin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für die Berufungsbeklagte. V. 30. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).