26. Den Parteien wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Anhaltspunkte, dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verbessert haben, liegen nicht vor. Angesichts der aktenkundigen (knappen) finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Parteien die Ge- richts- und Anwaltskosten nicht ohne Beschränkung des notwendigen Lebensbedarfs begleichen können und sie somit als prozessarm gelten.