11 obwohl bei der Mutter und beim Sohn ein Defizit besteht, kann nicht nachvollzogen werden. 22.8 Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger – wie von der Berufungsbeklagten beantragt – für seinen Sohn E.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1‘845.00 zu bezahlen, davon CHF 725.00 als Barunterhalt und CHF 1‘120.00 als Betreuungsunterhalt. Zusätzlich hat er die Kinderzulagen von CHF 230.00 zu leisten (Art. 285a Abs. 1 ZGB).