sichtigen sind (vgl. BGE 140 III 331 E. 4.4). Damit resultiert beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 1‘847.00 (exkl. Kinderzulagen). 22.6 Die Berufungsbeklagte bezieht Sozialhilfe, weshalb ihr kein Einkommen anzurechnen ist. Ihr Grundbedarf beträgt CHF 2‘898.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkosten CHF 1‘100.00 [CHF 1‘400.00 – angemessener Wohnanteil Kind von CHF 300.00], Krankenversicherungsprämien CHF 281.00, Pauschale Telecom/Mobiliar CHF 100.00). Für den Wohnanteil des Kindes wurden rund 20% der Mietkosten berücksichtigt, was angemessen erscheint.