Der Berufungskläger erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘051.00. Zusätzlich bezieht er die Kinderzulagen von CHF 230.00. Dem Einkommen des Berufungskläger steht ein Bedarf von CHF 3‘204.00 gegenüber (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Wohnkosten CHF 1‘315.00, Krankenversicherungsprämien CHF 251.00, Pauschale für Telecom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 118.00, Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 220.00). Wie sich später noch zeigen wird, befinden sich die Parteien in einer Mankosituation, weshalb – entgegen der Berechnung des Berufungsklägers – die laufenden Steuern in der Bedarfsrechnung nicht zu berück-