10 zulagen von CHF 230.00 festzulegen. Für die Berechnung habe er hauptsächlich auf die Berechnungstabelle des erstinstanzlichen Entscheids abgestellt. Die Berufungsbeklagte ihrerseits verlangt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017, der Berufungskläger sei zu verurteilen, ihr für die Dauer der Trennung für E.________ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘845.00 zuzüglich Familienzulagen zu zahlen. Der Unterhaltsbeitrag für E.________ setze sich zusammen aus CHF 1‘202.00 Barbedarf und CHF 643.00 Betreuungsunterhalt.