Anwendung auf Verfahren, die am 1. Januar 2017 rechtshängig sind. Dies gilt auch für zweitinstanzliche Verfahren (DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra.ch 2016 S. 918). Auf das vorliegende Berufungsverfahren findet demnach das neue Kinderunterhaltsrecht Anwendung. Den Parteien wurde deshalb mit Verfügung vom 2. März 2017 Gelegenheit gegeben, ihre Anträge entsprechend anzupassen (Art. 407b Abs. 2 ZPO). 22.3 Der Berufungskläger beantragt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2017, der Unterhaltsbeitrag für E.________ sei auf CHF 827.00 pro Monat zuzüglich Kinder-