285 Abs. 2 ZGB dient der Kinderunterhaltsbeitrag demnach neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (sogenannter Betreuungsunterhalt). Der Betreuungsunterhalt, bisher Teil des Ehegattenunterhalts, umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches, BBl 2013 S. 554). 22.2 Das neue Kinderunterhaltsrecht findet gemäss Art. 13cbis SchlT ZGB Anwendung auf Verfahren, die am 1. Januar 2017 rechtshängig sind.