Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt und ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie die Obhut über E.________ der Berufungsbeklagten zugeteilt hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen und Rechtsbegehren Ziffer 2 der Berufung abzuweisen. 21. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid bezüglich Obhut zu bestätigen ist, erübrigt es sich, auf das Rechtsbegehren 3 der Berufung (Besuchsrecht der Kindsmutter) einzugehen.