Der wiederholt geäusserte und klar formulierte Wunsch von E.________ ist daher ernst zu nehmen und vorliegend für die Beurteilung der Obhutszuteilung – nachdem sich die weiteren Kriterien ungefähr die Waage halten – das ausschlaggebende Kriterium. Mit der Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter wird der grundschulpflichtige Sohn überdies demjenigen Elternteil zugeteilt, der ihn ganztags persönlich betreuen kann und dies auch will. 20.11 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt und ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.