9 zusehen ist. Der persönliche Eindruck, den der Instruktionsrichter anlässlich der Anhörung von E.________ gewann, hat jedenfalls nichts Gegenteiliges ergeben: Das Kind hat sich klar und deutlich ausgedrückt. Ist nun aber die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Eltern als ungefähr gleich zu werten (vgl. oben Ziff. 20.8), so kommt dem erneut geäusserten Wunsch von E.________, bei seiner Mutter leben zu wollen, ausschlaggebende Bedeutung zu.