Mithin ist das Wohl von E.________ weder bei der Mutter noch beim Vater gefährdet. 20.9 Wie bereits erwähnt, ist je nach Alter der Kinder ihrem eindeutig geäusserten Wunsch bei der Obhutszuteilung Rechnung zu tragen und in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass hinsichtlich der Frage der Obhutszuteilung ein Kind ab dem 12. Altersjahr urteilsfähig ist (BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015, E. 3.1; BGer 5A_119/2010 vom 12. März 2010, E. 2.1.3; BGer 5A_482/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 3.1).