Es ist unbestritten, dass die Mutter einen gewährenden Erziehungsstil hat. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers bedeutet dies jedoch keineswegs, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage wäre, eine angemessene und altersgerechte Kindesbetreuung zu gewährleisten, zumal sie – insbesondere betreffend die schulischen Belange – auf ein geeignetes Helfernetz zurückgreifen kann (z.B. Kollegin der Stiefschwester von E.________, vgl. u.a. pag. 259; Nutzen der Hausaufgabenhilfe, wie es der Berufungskläger ebenfalls tut). Mithin ist das Wohl von E.________ weder bei der Mutter noch beim Vater gefährdet.