BGE 117 II 353 E. 3). 20.8 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Eltern zwar unterschiedliche Defizite und Vorteile bei der Erziehungsfähigkeit aufweisen, jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände kein Elternteil besser zur Betreuung und Erziehung des Kindes geeignet ist als der andere. Es ist unbestritten, dass die Mutter einen gewährenden Erziehungsstil hat.