Massgebend bei der vorzunehmenden Beurteilung ist primär das Kindeswohl, welches vor allen anderen Überlegungen Vorrang hat, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Die Feststellung des Kindeswohls ist im Einzelfall jedoch schwierig, denn für das Kind ist zumeist ein intensiver und konstanter Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig. Das Bundesgericht hat versucht, eine gewisse Hierarchie in die Zuteilungskriterien zu bringen. Demnach muss vorab die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden.