8 Die Berufungsbeklagte verzichtete auf Bemerkungen zu den Ergebnissen der Kindsanhörung. 20.7 Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten im Eheschutzverfahren grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Massgebend bei der vorzunehmenden Beurteilung ist primär das Kindeswohl, welches vor allen anderen Überlegungen Vorrang hat, insbesondere vor den Wünschen der Eltern.