Dass sich E.________ anlässlich der ersten Anhörung für den Verbleib beim Vater aussprach, sei nachvollziehbar, da sie sich zu diesem Zeitpunkt im Frauenhaus befunden hätte und sich E.________ damals noch gewünscht habe, dass die Eltern wieder zusammenkommen. Bereits kurz nachdem die Trennungsfolgen anlässlich der Gesuchsverhandlung provisorisch geregelt worden seien, habe E.________ nicht bloss Nachmittage, sondern bald auch jedes Wochenende bei ihr verbracht. Obwohl E.________ wisse, dass ein Umzug nach Z._____