Hinzu komme, dass die Auflehnung von E.________ gegen ihn von seiner strengeren Haltung herrühre. Diese erscheine aber angesichts des gewährenden Erziehungsstils der Mutter als zwingend erforderlich. Die Vorinstanz sei somit ohne triftigen Grund vom Kinderzuteilungsgutachten abgewichen und habe sich eine Fachmeinung angemasst, über welche sie nicht die nötige Fachkompetenz verfüge. Sie habe daher einen sachfremden Entscheid gefällt, welcher das Kindswohl gefährde.