7 einzig die Begründung der fehlenden Urteilsfähigkeit von E.________ offen gelassen. Dies stelle keinen triftigen Grund für ein Abweichen vom Gutachten dar, zumal dieser offene Punkt mittels einer einfachen Nachfrage hätte geklärt werden können. Angesichts der offensichtlich schwankenden Meinung von E.________ erscheine die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei ihm keine Urteilsfähigkeit im Hinblick auf die Frage der Obhut vorliege, aber ohnehin als nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Auflehnung von E.______