Angesichts dieser Umstände und unter Einbezug des klaren Wunsches von E.________ sei die Obhut der Berufungsbeklagten zu übertragen. 20.4 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bezüglich der Obhutsfrage hauptsächlich auf den Wunsch des Kindes abgestellt, obwohl E.________ diesbezüglich ein äusserst ambivalentes Verhalten gezeigt habe. Im Gutachten der UPD sei klar festgehalten worden, dass der Kinderwunsch in die Empfehlungen miteingeflossen sei, auf eine Wiedergabe der Aussagen von E.____