Zu ihr bestehe auch die Hauptbindung. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die strukturierte und fordernde Erziehungsmethode des Vaters für die schulische Entwicklung von E.________ Vorteile habe. Allerdings stehe die mangelnde Kooperation von E.________ einer erfolgreichen Erziehungsarbeit des Berufungsklägers entgegen. Vorliegend würden der Wunsch von E.________ sowie die Bindung zur Mutter und deren Bereitschaft, E.________ persönlich zu betreuen, die von den Gutachtern festgestellte bessere Erziehungsfähigkeit des Vaters überwiegen.