Somit würden beide Elternteile unterschiedliche Defizite und Vorteile bei der Erziehungsfähigkeit aufweisen. Insgesamt sei die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Eltern aber als ungefähr gleich zu werten. Da E.________ noch grundschulpflichtig sei, sei vorliegend der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil der Vorzug zu geben. Die Berufungsbeklagte biete die Möglichkeit der persönlichen Kindsbetreuung, wozu sie auch bereit sei. Weiter sei sich E.________ aufgrund des von den Parteien während des Zusammenlebens gewählten Ehemodells gewöhnt, von der Mutter betreut zu werden. Zu ihr bestehe auch die Hauptbindung.