ein untaugliches Beweismittel dar. Anschliessend kam die Vorinstanz nach einer eingehenden Prüfung aller relevanten Umstände zum Ergebnis, dass die Einschränkung der Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen grundsätzlich gleichermassen korrigierbar sei. Der Berufungskläger verfüge über bessere Deutschkenntnisse sowie über ein funktionierendes Betreuungsprogramm und kooperiere auch mit Behörden und Drittpersonen. Er sei daher in der Lage, die Betreuung von E.________ sicherzustellen. Jedoch könne er sich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nur am Abend und an den Wochenenden persönlich um seinen Sohn kümmern.