Jedoch hätten die Gutachter mit der Begründung, E.________ sei nicht urteilsfähig, auf die Wiedergabe seiner Aussagen verzichtet, was angesichts seines Alters (11,5-jährig) und seines klaren Wunsches bezüglich Obhut befremdlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Urteilsfähigkeit von E.________ im Gutachten ohne Begründung verneint werde, zumal die Aussagen der von den Gutachtern befragten Personen auch keine dahingehenden Schlussfolgerungen zulassen würden. Gegenteils hätten die Be-