Die Gutachter vertraten schliesslich die Meinung, dass die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters leichter zu korrigieren sei. Entsprechend empfahlen sie, die Obhut beim Kindsvater zu belassen. Dabei hätten sie die Aussagen von E.________ in ihre Meinungsbildung einbezogen, jedoch auf deren Wiedergabe verzichtet, da E.________ nicht urteilsfähig sei. 20.2 Während sich E.___