20. Zuteilung der Obhut 20.1 Dem Kinderzuteilungsgutachten der UPD vom 26. Juli 2016 lässt sich entnehmen, dass beide Elternteile betreuungsfähig und um das Wohlergehen von E.________ bemüht seien. Allerdings seien auch beide Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt.