18. Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der dagegen vorgebrachten Beanstandungen auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). III. 19. Oberinstanzlich sind einzig die Zuteilung der Obhut über E.________ und – daraus fliessend – die Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge umstritten.