17. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft. Der Berufungskläger wehrt sich einzig gegen die Ziffern 3 (Zuteilung der Obhut), 4 (Ausgestaltung des Besuchsrechts), 6 (Kindesunterhaltsbeiträge) und 7 (Ehegattenunterhalt) des vorinstanzlichen Entscheids. Aufgrund der teilweisen Anfechtung ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung nicht rechtskräftig geworden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Demgegenüber sind die Ziffer 1, 2, 5 und 8 des erstinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft erwachsen.