16. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Als befasstes Gericht nach Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ ist die Zivilkammer ebenfalls zuständig für die Behandlung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 17 14 und ZK 17 49). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll.