15. Die Berufung ist im summarischen Verfahren und damit auch im Eheschutzverfahren innert 10 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung wurde dem Berufungskläger am 3. Januar 2017 zugestellt (pag. 231). Auf die am 13. Januar 2017 formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten.