12. Mit Verfügung vom 2. März 2017 (pag. 260 f.) gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Kindesanhörung Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass E.________ unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt wird, erhielten die Parteien aufgrund des revidierten Kindesunterhaltsrechts sodann Gelegenheit, ihre Anträge anzupassen. Der Berufungskläger nahm diese Gelegenheit am 17. März 2017 wahr (pag. 262 ff.), die Berufungsbeklagte am 20. März 2017 (pag. 265). II. 13. Angefochten ist ein Eheschutzentscheid, gegen welchen die Berufung zulässig ist (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).