10. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Januar 2017 (pag. 246 ff.) gab die Berufungsbeklagte bekannt, dass sie sich den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 der Berufung nicht wiedersetze und beantragte, soweit weitergehend seien die gegnerischen Rechtsbegehren abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren, unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin. 11. Am 1. März 2017 hörte der Instruktionsrichter E.________ persönlich an (pag. 257 ff.).