6. Dem Berufungskläger sei im vorliegenden Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu erteilten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 9. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit superprovisorisch gut. Gleichzeitig ordnete er an, dass der persönliche Verkehr der Berufungsbeklagten gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung vom 14. März 2016 und die Beistandschaft gemäss Ziff. 4 der Verfügung vom gleichen Tag bestehen bleiben (pag. 243 ff.).