- über die Feiertage jeweils alternierend Weihnachten/Ostern oder Neujahr/Pfingsten. 3 Die Berufungsbeklagte hat E.________ zu den vereinbarten Zeiten abzuholen und ihn wieder zurückzubringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden. 4. Der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu leistende Unterhalt sei auf CHF 1‘070.00 pro Monat festzulegen. B. In prozessualer Hinsicht 5. Es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids vom 8. November 2016 aufzuschieben.