2. Soweit weitergehend sei das erstinstanzliche Urteil vom 8. November 2016 aufzuheben und es sei das Kind E.________, geb. ________ 2005, für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes sei beim Berufungskläger festzulegen. 3. Die Berufungsbeklagte sei zu berechtigen, das Kind E.________ wie folgt zu Besuch zu nehmen: - Jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; - jährlich mindestens drei Wochen zu sich in die Ferien während den Schulferien;